Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen)
für das grafische Gewerbe
Stand: März 2002. Inhaltliche Änderungen gegenüber
der letzten Ausgabe sind fett kursiv gedruckt.
I. GELTUNGSBEREICH
(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unt er Hinweis
auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit
widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur
wirksam, wenn der Auf tragnehmer sie schriftlich bestätigt.
(3) Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich,
wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam
sein sollten.
II. PREISANGEBOTE
(1) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten
unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten
Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers
enthalten keine Mehrwertsteuer, soweit sich die Mitteilung oder
das Angebot nicht an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes
richtet.
Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen
Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
Wenn nichts anderes im Angebot angegeben ist, so handelt es sich
bei allen auftragsbezogenen Materialien wie Bedruckstoffe (Papier,
Karton usw.), Druckvorrichtungen (Filme, Repros, Platten, Stanzformen
usw.) und Buchbindematerialien, sowie bei allen Vertriebssonderkosten
(Sonderverpackungen usw.) um Tagespreise, die der jeweiligen Preissituation
zum Produktionszeitpunkt angepasst werden können. In den
Preisen ist nur die einfache Verpackung (Umhüllung) der Druckererzeugnisse
enthalten. Wird vom Auftraggeber eine besondere Verpackung gewünscht
(Pappe, Karton, Palette, Kiste), so wird diese zu Selbstkosten
weiterverrechnet.
Werden Kisten oder Paletten in einwandfreiem Zustand innerhalb
von 4 Wochen frei Lieferbetrieb zurückgestellt, so können
bis zwei Drittel des Selbstkostenpreises der Kisten bzw. Paletten
gutgeschrieben werden.
(2) Aufträge, die in ihrer Formulierung von den Angeboten
in irgendeinem Punkte abweichen, bedürfen zur Begründung
einer Verbindlichkeit der Bestätigung durch den Auftragnehmer.
Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes einer Auf tragsbestätigung
vom Bestellbrief müssen innerhalb von zwei Werktagen nach
Einlangen der Auftragsbestätigung erhoben werden, widrigenfalls
der Inhalt der Auftrags bestätigung als vereinbart gilt.
(3) Im Übrigen sind Preisangebote grundsätzlich unverbindlich,
es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich zugesagt
wurde. Eine Erhöhung maßgeblicher Einzelkosten (z.
B. Filme, Platten, Datenträger, Papier, Karton, Druckformen,
Repros, Buchbindematerial, Kosten der Datenübertragung usw.)
sowie eine Erhöhung der Personalkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Vereinbarungen oder gesetzlicher Vorschrift nach Abgabe des Preises,
aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt den Auftragnehmer,
auch ohne vorhergehende Anzeige der Überschreitung des Kostenvoranschlages,
die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu
stellen. Diese Bedingung wird vom Auftraggeber ausdrücklich
genehmigt.
(4) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
(z. B. auch im Rahmen der sog. Besteller- und Autorenkorrektur)
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Autraggeber
wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage bzw. seinen
Angaben verlangt werden.
(5) Überschreitungen des Angebotes (Kostenvoranschlages),
die durch Änderungen des Auftraggebers bewirkt werden, gelten
als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch den Auftragnehmer
genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle
auf das Rücktrittsrecht. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge
können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
(6) Entwurfs- und Andruckkosten sowie Kosten für Reinzeichnungen
werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind
nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für
alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche,
z. B. Anfertigung von Mustern, Fertigmachen und Konfek tionieren
der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster
und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auf tragnehmers
und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur
Ausführung gelangt.
(7) Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste
Datenübertragungen (z. B. per ISDN). Für Übertragungsfehler
wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung
übernommen.
III. RECHNUNGSPREIS
Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen und Leistungen
mit dem Tage, an dem er - auch teilweise - liefert, für den
Auf traggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereit hält.
Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die im
Punkt II erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten
sind
oder wenn nach der Auf tragsfestlegung Änderungen durch den
Auftraggeber durchgeführt wurden.
IV. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist
innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum
gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag,
jedoch, sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für
Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten sowie
das ARA-Lizenzentgelt.
Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und
zahlungshalber angenommen, sofern das Geldinstitut die Annahme
bestätigt hat. Refinanzierungskosten und Spesen trägt
der Auftraggeber. Diese sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen.
Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung
und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet
der Auf tragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Bei Wechsel, Schecks oder Überweisungen ist jener Tag maßgeblich,
mit dem das Geldinstitut die Gutschrift für den Auftragnehmer
vornimmt.
(2) Bei Bereitstellung großer Papier- und Kartonmengen,
besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der Auf tragnehmer
hierfür Vorauszahlungen verlangen.
(3) Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den
Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auf tragsausführung.
Allenfalls daraus entstehende, weitere Folgen (z. B. Nichteinhalten
der Lieferfristen) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auf traggeber, der
Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs-
und Aufrechnungsrechte nicht zu.
(5) Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung
des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des
Rechnungsbetrages.
V. ZAHLUNGSVERZUG
(1) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen
des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht
dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher,
auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies
hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden
Auf trägen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen.
Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte
Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen
Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auf traggeber
trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
(2) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 %-Punkten
über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen.
Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges,
die dem Auftragnehmer entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit
sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu
ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die
Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen,
die sich aus der VO des BMWA über die Höchstsätze
der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben.
Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet
sich der Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Betrag von €
15,-- sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses
im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,-- zu bezahlen.
Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch
der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend
höhere Zinsen auf allfälligen Kreditkonten aufseiten
des Auftragnehmers anfallen, unabhängig vom Verschulden am
Zahlungsverzug zu ersetzen.
VI. LIEFERZEIT
(1) Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Einganges des Auf
trages bei dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen
klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen
und in der Auftragsbestätigung nichts Abweichendes vermerkt
wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers
verlässt.
(2) Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine,
sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich
zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung
die Mitwirkungspflichten
(z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und
Zwischenergebnisse, Lieferung der Filme, Vorlagen, Autorkorrektur
usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen
Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten
Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für
die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch
im Falle nachträglicher Auftragsänderungen
durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer
einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.
(3) Für die Dauer der Prüfung von übersandten Bürstenabzügen,
Andrucken oder Ausfallmustern durch den Auftraggeber wird der
Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
(4) Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung
einer angemessenen Nachfrist Erfüllung und Schadenersatz
wegen Verspätung begehren oder einen Rücktritt vom Vertrag
erst nach neuerlicher Setzung einer Nachfrist erklären. Die
Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen
sein.
(5) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer,
außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände,
z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen,
Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen
Eingrif fen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn
sie bei Vor- oder Zulieferanten eintreten - verlängert sich,
wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner
Verpflichtung behindert ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von
der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Leistungsverzögerung
länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit
oder wird der Auftragnehmer von seiner Leistungs verpflichtung
frei, so kann der Auf traggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche
herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer
nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
VII. LIEFERUNG
(1) Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auf tragnehmers auf Rechnung
und Gefahr des Auf traggebers, falls dies nicht anders vereinbart
wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch und auf Kosten des Auf traggebers vorgenommen. Die Gefahr
geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die
den Transport durchführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen
hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn
über.
(2) Mehr- und Minderlieferungen sind bei einfachsten Arbeiten
bis zu 5 %, bei schwierigeren oder mehrfarbigen Arbeiten bis zu
10 % gestattet und sind anteilig unter Zugrundelegung des Fortdruckes
zu verrechnen. Bei beigestelltem Material werden die Toleranzsätze
der Zulieferindustrie zusätzlich berücksichtigt.
Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöhen
sich die Prozentsätze auf 10 bzw. 20 %, unter 2.000 kg auf
8 bzw. 15 %.
VIII. SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN
(1) Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie vom Auftragnehmer
verschuldet sind.
(2) Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden dem
Auftraggeber nach der auf gewendeten Arbeitszeit verrec hnet (Autorkorrektur).
Telefonisch, via Fax oder E-Mail angeordnete Änderungen werden
vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
Werden vom Auftraggeber via E-Mail Änderungen oder Korrekturen
verlangt, so ist der Auftrageber verpflichtet, den Auftragnehmer
auf geeignete Weise (z. B. telefonisch oder per Fax) auf dieses
E-Mail unverzüglich hinzuweisen. Dies gilt insbesondere für
nachträgliche Änderungen bereits imprimierter Korrekturabzüge.
(3) Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches
Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt,
auch ohne Vereinbarung darüber Korrekturabzüge vorzulegen.
Auch in diesem Fall ist der Auf traggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge
zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die
Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine angemessene
Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch
als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges
Abstand genommen, so haftet der Auf tragnehmer für von ihm
verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung.
(4) Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die
letzte Ausgabe des Duden (neue Rechtschreibung) maßgebend.
IX. ANNAHMEVERZUG
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig
übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich
anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt
die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte
vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr
des zufälligen
Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug
oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten
Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
X. BEANSTANDUNGEN/GEWÄHRLEISTUNG
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der
gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor-
oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr
etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber
über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in
den sich an die Druckreif erklärung anschließenden
Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
(2) Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher
Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt
dem Auf tragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen
unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb
von 3 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auf tragnehmers
bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer
geltend gemacht werden.
(3) Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen
betragen drei Monate.
(4) Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber
zu beweisen.
(5) Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt
in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
(6) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach
seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung
und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe
des Auf tragswertes, es sei denn, eine zuges icherte Eigenschaft
fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen
fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche
gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener
oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Auf traggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
Der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesent lichen Mängeln
vom Vertrag zurückzutreten.
Die Haftung des Auf tragnehmers für Mangelfolgeschäden
wird ausgeschlossen,
es sei denn, den Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen
trifft Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(7) Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung
von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer
nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des
zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern
nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurde.
(8) Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für
den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten
Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
(9) Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet
werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken
und Auflagendruck, insbesondere wenn Andruckund Auflagenpapier
nicht übereinstimmen. Eine Garantie für die Echtheitseigenschaften
von Farben, Bronzen, Lackierungen, Imprägnierungen, Kaschierungen
und Gummierungen wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in
dem sich die Vorlieferanten
dem Auftragnehmer gegenüber verpflichteten.
(10) Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt
ein digitaler Proof zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen
enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren
bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht
werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck
erstellt werden.
(11) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen
Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen
Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er
seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber
abtritt. Der Auf tragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit
Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers
nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Bei den eingesetzten
Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden
Lieferbedingungen der Zulieferanten ent halten bzw. bei diesen
branchenüblich sind.
(12) Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden,
die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers
ent standen sind.
(13) Können beanstandete Druckerzeugnisse dem Auftragnehmer
nicht mehr rückgegeben werden, so findet eine Gewährleistung
bzw. ein Schadenersatz nur dann statt, wenn eine genaue, einer
anerkannten Qualitätskontroll-Methode entsprechende Mangeldokumentation
dem Auftragnehmer vorgelegt wird. Der Auftraggeber anerkennt in
einem solchen Fall eine auf einer anerkannten Qualitätssicherungsmethode
basierende Qualitätsdokumentation des Auftragnehmers.
XI. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht durch vorsätzl iches oder grob fahrlässiges
Handeln verursacht wurde. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit
der Leistung sind beschränkt auf den Ersatz des voraussehbaren
Schadens und die Höhe des Auftragswerts, soweit der Schaden
nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
verursacht wurde. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten
in gleichem Umfang für die Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen
des Auftragnehmers.
Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auf tragnehmer darüber
hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungs-
oder Besorgungsgehilfen, es sei denn, der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit
trifft einen leitenden Angestellten des Auftragnehmers.
(2) Im Haftungsfalle kann darüber hinaus nur Geldersatz verlangt
werden, wobei die Haftung auf die Höhe des Auftragswertes
beschränkt wird. Im Hinblick darauf wird dem Auftraggeber
der Abschluss einer zusätzlichen Versicherung empfohlen.
(alter Punkt 5 aus Art. VI) Soweit ein Schaden auf einem Verschulden
des Auf tragnehmers (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist
er mit der Höhe des Auftragswertes (d. i. Eigenleistung aus
schließlich Vorleistung und Material) begrenzt. Entgangener
Gewinn kann nicht eingefordert werden.
(3) Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall innerhalb
von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens bzw. innerhalb von
drei Jahren ab Lieferung bzw. Leistungserbringung gerichtlich
geltend zu machen. Nach einem Jahr ab Lieferung bzw. Leistungserbringung
durch den Auftragnehmer trifft den Auftraggeber die Beweislast.
(4) Kommt eine Haftung des Auftragnehmers in Betracht, so wird
er in der Höhe von der Haftung befreit, in der er bestehende
und durchsetzbare Ansprüche gegen zuliefernde oder weiterverarbeitende
Unternehmen an den Auftraggeber abtritt.
(5) Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaf tungsgesetz
resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche,
die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind
ausgeschlossen.
Die Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen
Abnehmern zu überbinden, mit der Verpflichtung zur weiteren
Überbindung.
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die unter Beachtung
der materialspezifischen Eigenschaften erwartet werden kann.
XII. BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN
(1) Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Vorlagen, Klischees,
Filme, Datenträger aller Art, Papier usw., sind franko Betrieb
des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt
ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten
angegebenen Menge. Der Auf tragnehmer ist erst während des
Produktionsprozesses in der Lage, eine ordnungsgemäße
Übernahme und Überprüfung durchzuführen und
haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes
Verschulden (siehe Abschnitt XI) ent standen sind.
Für den Auftragnehmer besteht keine Prüf- und Warnpflicht
bezüglich der vom Auftraggeber selbst oder durch einen von
ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen
Materialien, Daten (z. B. per ISDN) und Druckvorrichtungen wie
beigestelltem Satz, Reindrucken und dgl., Disketten, Filmen usw.
Insbesondere wird bei beigestellten Datenträgern bzw. übertragenen
Daten die Richtigkeit der gespeicherten Daten (Texte, Bilder)
nicht mehr vom Auftragnehmer überprüft. Es besteht auch
keinerlei Haftung des Auftragnehmers für Fehler in und mit
derartigen vom Auf traggeber direkt oder indirekt beigestellten
Druckvorrichtungen sowie für Fehler beim Endprodukt, die
auf mangelhaft gelieferte Daten zurückzuführen sind.
Sollte eine Überprüfung durch den Auftragnehmer vom
Auftraggeber gef ordert werden, so wird diese sowie eine etwaige
Korrektur separat verrechnet.
(2) Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z.
B. Computerausdrucke, Digital-Proofs) sind nicht verbindlich.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt
Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen
Fertigungsverfahren bedingt sind.
(3) Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt
der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten
die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen
bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger
Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt,
so übernimmt der Auf - tragnehmer keinerlei Haftung für
die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung
bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrunde
liegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig
sind.
(4) Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich
dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon
berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
(5) Für die Übernahme vom Auftraggeber beigestellter
Daten gelten zusätzlich folgende Punkte: Vom Auftraggeber
ist eine Composite-Datei im PDF- (möglichst PDF/X3 gemäss
ISO 15930-3), TIFF/IT- oder TIFF-Format zu liefern. Im Dokument
enthaltene Schriften sind einzubetten, importierte Bilddateien
und Feindaten
(OPI) sind mitzuliefern. Anwendungsformate (z. B. Quark, Photoshop,
InDesign usw.) bedürfen der vorherigen Absprache zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer. Mit den Daten erhält der
Auftragnehmer vom Auftraggeber einen Prüfdruck (1:1) sowie
eine Liste aller mittels Datenträger bzw. Telekomunikationseinrichtungen
übermittelter Dateien (Name, Datum, Zeit) mit den verwendeten
Schriftfonts (Name der Schrift, Hersteller, Versionsnummer) sowie
den verwendeten Programmen (Name, Hersteller, Versionsnummer).
Das Quellprofil der Daten und das beim Prüfdruck verwendete
Profil der Ausgabedruckbedingungen sind zur Verfügung zu
stellen (ICC-Profile). Auf einem Digitalproof muss ein Ugra/Fogra-Medienkeil
CMYK-TIFF mitgedruckt werden. Auf einem Analogproof muss ein Druckkontrollstreifen
mitgedruckt werden, auf dem die Volltonfärbungen und die
Tonwertzunahmen von CMYK und Sonderfarben
nachgemessen werden können.
Auf dem Prüfdruck sind vom Auftraggeber zur Vermeidung von
Fehlern folgende Details klar zu kennzeichnen:
vom Auftraggeber gewünschte Text-, Layout- und Bildänderungen;
Platzhalter für Bilder und Texte; spezielle Effekte
wie Freistellungen, Verzerrungen, Sonderfarben (genaue Definition
durch HKS- oder Pantone-Skala) und Rasterverläufe; Format
mit und ohne Beschnitt (minimal 3 mm); Rasterfeinheit und Rasterart
(z. B. frequenzmoduliert) entsprechend den Vorgaben des jeweils
zutreffenden Teils der Normreihe ISO 12647; Druckverfahren.
Um Qualitätsminderungen zu vermeiden sind Bilder vom Auftraggeber
unbedingt als CMYK-Daten zu liefern.Der Auftraggeber garantiert,
dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich
lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden.
Beträgt die vom Auftraggeber gelieferte Datenmenge mehr als
25 MB, so werden die für die Prüfung der Daten anfallenden
Kosten dem Auftraggeber nach der aufgewendeten Zeit verrechnet.
Liefert der Auftraggeber keinen Prüfdruck und keine Liste
der Dateien, so werden diese vom Auftragnehmer erstellt und dem
Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung
und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu
berechnen.
(7) Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch
Beschnitt, Aus stanzung, Druckeinrichtung und Fortdruck gehen
mit der Bearbeitung in das Eigentum des Auf tragnehmers über.
XIII. AUFTRAGSUNTERLAGEN
(1) Für Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen,
Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im
Sinne des Abschnittes XII (1) haftet der Auftragnehmer bis zu
einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt.
Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für
nicht zurückverlangte
Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
Der Auftragnehmer ist auch nicht verpflichtet, diese Unterlagen
sowie die der Wiederverwendung dienenden Gegenstände über
den genannten Termin hinaus zu verwahren.
(2) Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit
sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum
Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen
haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(alter Punkt 6 aus Art. XII) Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer
im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert
werden, so hat der Auf traggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
XIV. LAGERUNG VON DRUCKERZEUGNISSEN UND DGL., ARCHIVIERUNG VON
DATEN
(1) Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse,
Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie
z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen,
Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung
des Auftrages zu lagern, es sei
denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem
Auf traggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der
Auf traggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.
(2) Wenn eine vorübergehende Einlagerung beim Auftragnehmer
ausdrücklich vereinbart ist, so haftet dieser für Schäden,
die während der Einlagerung an der Ware entstanden sind,
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer
ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risken
an eingelagerten Waren abzuschließen.
(3) Der Auftragnehmer verrechnet dem Auf traggeber die Einlagerung
von fertigen oder halbfertigen Erzeugnissen nach dem jeweils gültigen
Speditionstarif für Kaufmannsgüter. Der zeitweilige
Verzicht auf das Lagerentgelt beinhaltet keinerlei Verzicht auf
das Lagerent gelt für noch beim Drucker lagernde Erzeugnisse.
Die Berechnung erfolgt jeweils im nachhinein für 3 Monate.
Die vereinbarte Verpflichtung zur Aufbewahrung des Satzes bzw.
sonstiger Druckvorrichtungen erlischt, wenn der Auftraggeber die
dafür berechneten Kosten
nicht binnen 4 Wochen bezahlt.
(4) Dem Auftragnehmer zustehende Produkte, insbesondere Daten
und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber
oder seinen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen
die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat
dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
XV. PERIODISCHE ARBEITEN
Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig
wiederkehrender Druckarbeiten und sind ein Endtermin oder eine
Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur
durch schriftliche Kündigung mit dreimonatiger Kündigungsfrist
zum Schluss eines Kalendervierteljahres gelöst werden.
XVI. EIGENTUMSRECHT
Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertrags erzeugnisses
eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse,
insbesondere Schriftsätze, Datenträger, Druckplatten,
Lithografien, Filme, Plat ten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos
und andere für den Produktions prozess erforderliche
Behelfe (Druckvorrichtungen) sowie die bearbeiteten Daten bleiben
das Eigentum des Auf tragnehmers und werden nicht ausgeliefert,
auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz
geleistet hat bzw. sie gesondert in Rechnung gestellt werden.
Auch eine Ausfolgung zur Nutzung erfolgt nicht. Dies gilt auch
für die Arbeitsbehelfe (Druckvorrichtungen) und Daten, welche
im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von
einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
XVII. URHEBERRECHT
(1) Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und
leistungsschutz rechtlichen Nutzungs rechte an den gelieferten
Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auf traggeber
mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche
Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im übrigen
bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht,
in der Hand des Auf tragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer
steht das aus schließliche Recht zu, die von ihm hergestellten
Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger,
Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke
u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken
zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungs
mittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
(2) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob
dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Vorlagen welcher Art auch
immer zu vervielfältigen, dem Auftrag entsprechend zu bearbeiten
oder zu verändern oder sonst in der vorgesehenen Weise zu
benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber
alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für
die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auf traggeber
sichert aus drücklich zu, dass er über diese Rechte
verfügt.
(3) Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software
beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten
zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer
zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung
berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu,
dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung
des konkreten Auftrages verwendet.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auf tragnehmer gegenüber
allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen
von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen
Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden,
schad- und klaglos zu halten. Der Auftragnehmer muss solche Ansprüche
dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher
Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber
auf die Streitverkündigung hin nicht als Streitgenosse des
Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auf tragnehmer berechtigt,
den Anspruch
des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne
Rücksicht auf die Recht mäßigkeit des anerkannten
Anspruches schadlos zu halten.
XVIII. HAFTUNG DES MITTLERS
Tritt ein Mittler des Druckauftrages im Namen eines Dritten auf,
so haftet er für die Einbringlichkeit der Forderung des Auf
tragnehmers als Bürge und Zahler. Dem Auf tragnehmer steht
jedoch das Recht, die Bezahlung der offenen Forderung vom Mittler
einzufordern, erst nach vergeblicher Mahnung des Geschäftsherrn
zu.
Der Mittler verpflichtet sich, die Rechte des Auftragnehmers auf
seinen Geschäftsherrn zu überbinden.
XIX. EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
des Lieferpreises Eigentum des Auf tragnehmers.
(2) Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen
mit Auftraggebern, die Vollkaufleute im Sinne des HGB sind: Die
Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen
Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des
Auftragnehmers gegen den Auftraggeber. Bei laufender Rechnung
gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung
des Auftragnehmers.
Die Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung
der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung
sämtlicher Forderungen des Auf tragnehmers aus dem Geschäftsverhältnis
an den Auftragnehmer abgetreten.
Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
aufgrund eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder ähnlichen
Vertrags nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung
aus der Weiterveräußerung auf den Auf tragnehmer übergeht.
Bei Produkten, die dem Urheberrechtsschutz unterliegen, ist der
Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die Nutzungs rechte
(Verwertungsrechte) zu verschaffen bzw. zu überbinden. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der
Auf traggeber nicht berechtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers
ist der Auf traggeber verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller
zur Zahlung an den Auftragnehmer bekannt zu geben. Übersteigt
der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten
dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auf tragnehmer
auf Verlangen des Auf traggebers oder eines durch die Übersicherung
des Auf tragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur
Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auf traggebers verpflichtet.
XX. RÜCKBEHALTUNGSRECHT
Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Vorlagen,
Diapos itiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu.
XXI. NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK
Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Firmennamens oder
seiner Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden
Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auf traggebers berechtigt.
XXII. ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND
(1) Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit
des UNKaufrechtes wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist
Deutsch.
(2) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der
Sitz des Auf tragnehmers.
(3) Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses,
das diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegt, oder für
Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist
für Klagen des Auf tragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers
der Gerichtsstand
des Auftragnehmers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auf traggebers,
für Klagen gegen den Auftragnehmer ausschließlich der
allgemeine Gerichtsstand des Auf tragnehmers.
XXIII. AUFTRAGSABMACHUNG
Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher
Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform. Mündliche Abreden, z. B.
durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich
bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt. Ohne Gewähr!
Anmerkung: Die Vereinbarung der Gerichtsstandklausel des Punktes
XXII (2) und (3) muss dem Gericht schriftlich nachgewiesen werden.
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